Die Anforderungen an den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen sind ab dem 1. August 2022 deutlich verschärft worden. Die auf der Umsetzung der EU- Richtlinie 2019/1152 vom 20. Juni 2019 basierende Überarbeitung des Nachweisgesetzes gilt damit uneingeschränkt bereits für neu einzustellenden Mitarbeiter, also solche, die ab dem 1. August 2022 ein Arbeitsverhältnis neu antreten.
Üblicherweise schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab; dies ist jedoch nicht in allen Branchen und für alle Tätigkeiten zwingend. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder einfach durch Übereinkunft der Aufnahme einer Tätigkeit zustandekommen. Für diesen Fall sah das Nachweisgesetz auch bisher bereits vor, die wesentlichen Vertragsbedingungen kurzfristig schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Diese Anforderungen wurden qualitativ und quantitativ erheblich verschärft. So sind ergänzend zu den bisherigen Anforderungen nunmehr erweiterte Angaben zum Arbeitsort, zu Dauer der Probezeit, zur Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und sonstiger Vergütung, zur vereinbarten Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Schichtsystems, zur Arbeit auf Abruf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, zur Ableistung von Überstunden, zu den Vorschriften einer Kündigung, zu Tarifverträgen und diversen weiteren Arbeitsbedingungen erforderlich. Auch für den Fall der Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb Deutschlands sowie im Rahmen des Arbeitnehmer Entsendegesetzes wurden zusätzliche Anforderungen in das Nachweisgesetz aufgenommen.
Besonders heikel für Arbeitgeber: Verstöße gegen die Vorschriften aus dem Nachweisgesetz waren bislang nicht mit Strafe bedroht. Nunmehr droht eine Geldbuße bis zu 2.000,- € bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
Ausnahmen lässt das Gesetz teilweise durch Hinweise auf anderweitig geltende Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen sowie kirchliche Arbeitsbedingungen zu.
Auswirkungen hat die Gesetzesänderung aber auch auf Musterarbeitsverträge. Denn prinzipiell sind dort die wesentlichen Arbeitsbedingungen geregelt; vielfach dürften sich jedoch auch in den Arbeitsverträgen nunmehr Lücken auftun, weil üblicherweise die bisherigen Musterarbeitsverträge die neuen Vorschriften nicht berücksichtigen.
So haben alle Arbeitnehmer mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag Anspruch auf Einhaltung der Verpflichtung, wenn der Arbeitsvertrag neu geforderte Angaben nicht enthält. Arbeitnehmern ohne Arbeitsvertrag, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestand, ist auf ihr Verlangen die Niederschrift abgestuft nach Relevanz der Angaben am 7. Tag, bzw. spätestens einen Monat auszuhändigen, wenn nicht bereits eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die erforderlichen Angaben enthält.
Wir beraten Sie als Arbeitgeber gerne im Hinblick auf die neuen Verpflichtungen nach dem Nachweisgesetz und dessen Auswirkungen auf bereits bestehende Arbeitsverträge, bzw. betriebliche Musterarbeitsverträge. Aber auch Arbeitnehmer sind stets gut beraten, neue Arbeitsverträge oder auch Altverträge auf Vollständigkeit der Inhalte überprüfen zu lassen. Hierfür stehen wir selbstverständlich gerne ebenfalls zur Verfügung.